§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
Das Eintrittsrecht aufgrund eines dringenden Wohnbedürfnisses setzt das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter im Eintrittszeitpunkt voraus. Eine Ausnahme besteht bei einer vorübergehenden berufsbedingten Abwesenheit.