§ 15 Abs 4 MRG; § 16 Abs 8 MRG
Der OGH erläutert, dass die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG erst durch die Geltendmachung eines Antrags auf Aufspaltung des Pauschalmietzinses in Gang gesetzt wird. Eine Überprüfung des Pauschalmietzinses ist somit auch für die Vergangenheit möglich; die Beurteilung der Aufsplittung des Pauschalmietzinses ist dann als Vorfrage zu behandeln.