§ 1097 ABGB; § 1036 ABGB; § 1096 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Bestandnehmer Ersatz für nützliche oder notwendige Aufwendungen an der Bestandssache, die von ihm bereits nach Vertragsablauf in der irrtümlichen Annahme eines Vertragsfortbestands vorgenommen wurden, binnen sechs Monaten einfordern muss. Die Sonderbestimmung des § 1097 ABGB steht einer Zugrundelegung anderer kondiktionsrechtlicher Prinzipien entgegen.