§ 29 Abs 1 Z 3 MRG
Der Abschluss eines befristeten Bestandsvertrages entfaltet nur bei Einhaltung der Schriftform Rechtsgültigkeit. Durch die mündliche Zusage eines späteren Vertragsabschlusses erhält der Bestandgeber daher keinen Anspruch auf Unterzeichnung des Bestandsvertrages.