Zusammenfassung: Das Gericht hatte zu beurteilen, ob die Verabreichung des Medikamentes "Risperdal" und anderer Medikamente eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG darstellt, da mit der Einnahme eine Reduktion der Aktivität der Bewohner einhergeht. In einem solchen Fall wären formelle Voraussetzungen einzuhalten.
Rechtsgrundlagen: § 3 HeimAufG; § 5 HeimAufG; § 6 Abs 1 HeimAufG