Zusammenfassung: Das Gericht hatte über Frage zu urteilen, ob ein Sachverständiger, der in einer anderen Abteilung, aber in derselben Einrichtung tätig ist wie der Betroffene, als unabhängiger Sachverständiger iSd § 14 Abs 3 HeimAufG anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 3 HeimAufG