§ 182 Abs 1 ABGB; § 551 ABGB; § 767 ABGB; § 879 Abs 1 ABGB
Der OGH stellte in der vorliegenden Entscheidung klar, dass Wahlkinder auch im Erbrecht die gleiche Rechtsstellung wie leibliche Kinder haben. Er erörterte jedoch, warum sich der Adoptierte und Kläger des Verfahrens nicht auf die eingewendete Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts stützen könne.