Zusammenfassung: Das LG Salzburg stellte in der gegenständlichen Entscheidung fest, dass das rechtliche Gehör der Patientin verletzt wurde, weil diese im Erstanhörungsverfahren nach § 19 UbG nicht verhandlungsfähig war. Weitere Ausführungen betreffen die Frage des Vorliegens einer psychischen Krankheit.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 UbG; § 19 Abs 1 UbG; § 15 AußStrG