Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Aussage inne, dass bloße Behandlungsbedürftigkeit noch keine Unterbringung zu rechtfertigen vermag. Darüber hinaus werden Feststellungen getroffen, welche Umstände in die Gefahrenbeurteilung einfließen dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 3 UbG; § 32a UbG