Zusammenfassung: Der UVS Oberösterreich hatte sich mit seiner Entscheidung in vorliegender Sache der Frage zu widmen, ob der Transport eines Betroffenen mit am Rücken gefesselten Händen und zusätzlicher Fixierung in einem Krankenwagen zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 8 UbG; § 9 UbG