§ 19 Abs 2 UVG; § 66 AUßStrG
Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache der Frage zu widmen, unter welchen Umständen ein erstinstanzlicher Mangel einen Revisionsrekursgrund darzustellen vermag. Kommt der allgemeine Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Außerstreitverfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund darstellt, auch im Unterhaltsvorschussrecht zur Geltung?