§ 81 EheG; § 97 EheG
Der OGH stellt klar, dass ein Zeitraum von 15 Jahren zwischen Aufteilungsvereinbarung und Scheidung keinen zeitlichen Zusammenhang darstellt. Darüber hinaus war die Löschung des gegenseitigen Belastungsverbots aufgrund der Schenkung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft zu beurteilen.