§ 382b EO
Der OGH hatte in vorliegender Sache gewalttätiges Verhalten eines Ehepartners im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zu beurteilen.
§ 382b EO
Der OGH hatte in vorliegender Sache gewalttätiges Verhalten eines Ehepartners im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zu beurteilen.