Zusammenfassung: Gegenständlich war die Qualifikation einer Infusionstherapie mit Haldol als besondere Heilbehandlung zu thematisieren. Auf welche Kriterien kommt es dabei konkret an?
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs 2 UbG
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Zusammenfassung: Gegenständlich war die Qualifikation einer Infusionstherapie mit Haldol als besondere Heilbehandlung zu thematisieren. Auf welche Kriterien kommt es dabei konkret an?
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs 2 UbG
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