Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat das BG Innsbruck das Versperren des Zimmers eines Heimbewohners während der Nacht nicht das gelindeste Mittel sei, sondern durch den Einsatz einer weiteren Pflegeperson vermieden werden könne.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 HeimAufG; § 33 Abs 3 UbG