§ 109 Abs 1JN; § 111 JN
Wenn der Betroffene selbst einen bestimmten Ort als seine Anschrift bezeichnet und sofern ihn dort auch Zustellungen erreichen, so leiten sich daraus keine Zweifel ab, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung der gewöhnliche Aufenthalt an einem anderen Ort liegt.