§ 1295 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ersatz der Detektivkosten zur Ausforschung ehewidrigen Verhaltens zu bejahen ist. Weiters ging es um die Frage der zwei- oder dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie. Mit Anmerkungen von Astrid Deixler-Hübner.