Zusammenfassung: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfassungsrechtliche Prüfung des § 1 VSPBG hinsichtlich der Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern.
Rechtsgrundlagen: § 1 VSPBG; Art 139 ff B-VG