ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Enthebung einer Sachwalterin, welche die Tochter des Betroffenen ist. Aufgrund der Nichtäußerung über ein von ihr zunächst verschwiegenes Restitutionsverfahren hat das Gericht daher nun einen Rechtsanwalt zum Sachwalter der Betroffenen bestellt.