§ 219 Abs 2 ZPO; ߧ 22 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage der Akteneinsicht eines Dritten im Verlassenschaftsverfahren sowie bei fehlender Zustimmung der Parteien mit der Vornahme einer zweistufigen Prüfung: rechtliches Interesse des Dritten und Interessenabwägung der Parteien mit jenen des Dritten.