Zusammenfassung: Anlassfall war die ärztliche Verordnung eines Gehwagens für einen Heimbewohner mit fortgeschrittener Demenz. Die Bewohnervertreterin beantragte die Anwendung des Gehwagens wegen Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 HeimAufG; § 5 Abs 2 HemAufG