Zusammenfassung: Das LG Innsbruck erläutert, dass besachwaltete Personen unter der Voraussetzung der ausreichenden Urteils- und Einsichtsfähigkeit allein die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen geben können.
Rechtsgrundlagen: § 146c ABGB; § 8 Abs 3 KAG; § 36 UbG; § 283 ABGB; § 278 ABGB