§ 15 AußStrG; 3 45 AußStrG
Wird im Außerstreitverfahren ein Rekurs zur Geltendmachung einer Missachtung des rechtlichen Gehörs nicht mit einer Anfechtung der Entscheidung in merito verbunden, ist eine Zurückweisung des Rekurses wegen fehlendem rechtlichen Interesse erforderlich.