Zusammenfassung: Der Autor analysiert die Argumentationslinie des LG Innsbruck, das darlegte, dass besachwaltete Personen unter der Voraussetzung der ausreichenden Urteils- und Einsichtsfähigkeit allein die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen geben können. In diesem Zusammenhang nimmt Haider auch auf die Neuerungen durch das SWRÄG 2006 Bezug und erläutert, welche Kriterien die Funktionsbeendigung des Sachwalters wegen Unzumutbarkeit der Funktionsausübung rechtfertigen.