EStG: §§ 8, 10
UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Die Begriffe „gewerbliche Personenbeförderung“ und „gewerbliche Vermietung“ sehen das Vorliegen einer entsprechenden gewerberechtlichen Befugnis und die tatsächliche gewerbliche Nutzung voraus (zB als Taxi oder Hotelwagen). Die Verrechnung eines gesonderten Entgeltes für die Beförderung der Hotelgäste ist für die Anerkennung als Hotelwagen nicht erforderlich, zumal diese Serviceleistung im Hotelpreis branchenüblich inkludiert erscheint.