EStG: § 11
Beteiligt sich ein Einzelunternehmer aus Betriebsmitteln an einer Mitunternehmerschaft und stellt die erworbene Beteiligung bei ihm nicht Betriebsvermögen dar, dann liegt nach dem in Österreich herrschenden engen Betriebsbegriff unzweifelhaft eine Entnahme (von Bargeld) vor.