( § 27 Z 1 AngG ) Erreichen Arbeitnehmer durch das vom Arbeitgeber geschaffene Entlohnungssystem insgesamt höhere Abschlussprämien, wenn sie den mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrag auf mehrere Verträge aufsplitten, stellt dies keinen Entlassungsgrund dar, wenn die Arbeitnehmer damit nicht gegen konkrete Weisungen verstoßen.
OGH 29.11.2001, 8 ObA 283/01b