Der Austausch eines (großen) Teiles der bestehenden betrieblichen Wasserversorgungsanlage ist auch bei Trassenverlegung und Verwendung anderer Materialien Erhaltungsaufwand, wenn die Leitungskapazität keine Änderung erfährt. Die Vollabschreibung der alten Anlage und die mit der neuen Anlage verbundene Nutzungsdauerverlängerung führen nicht dazu, die Aufwendungen als Herstellungsaufwendungen einzustufen.
VwGH 17.05.2006, 2004/14/0080