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Heilbehandlung von Transsexualismus

SozialversicherungARD 4741/10/96 Heft 4741 v. 30.4.1996

(ASVG § 131, § 133) Die Krankenversicherungsträger übernehmen die Kosten für die gesamten Behandlungen des Transsexualismus.

HVSVT 32-54.103/96 Ch/Mm v. 18.03.1996

Aus der Sicht der Krankenversicherung handelt es sich bei Transsexualismus um eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne; es wird sich dabei um einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand handeln, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Die Heilbehandlung auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers - und somit auch jene einzelnen Leistungen, die zur Behandlung des Transsexualismus getroffen werden - muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

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