BMF 11 0502/33-Pr.2/96 v. 29.03.1996
Eine Reise liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt (RZ 173 LStR 1992; Abschn 29 EStR 1984, AÖFV 1985/193).
Unter Diäten wird im allgemeinen der Verpflegungsmehraufwand verstanden. Das amtliche Tagesgeld darf bis zu S 360,- pro Tag betragen. Dauert eine Reise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.