ABGB § 1318
Für Schäden durch einen Wasserrohrbruch wird nur ausnahmsweise nach § 1318 ABGB gehaftet, wenn besondere Umstände vorlagen, die einen Wasserrohrbruch nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich machten, und der Schädiger nicht beweist, daß eine solche Gefahr hier doch nicht bestand.