ABGB § 1325
Für eine psychische Beeinträchtigung, die sich in Unlustgefühlen infolge lautstarken Musizierens erschöpft, gebührt kein Schmerzengeld, wohl aber für Unlustgefühle als spezifische Folge einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit durch lautes Musizieren.