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Haftung des Frachführers

Wirtschaftsrecht JudikaturUnternehmensrechtRdW 2009/22RdW 2009, 18 Heft 1 v. 23.1.2009

CMR Art 3

UGB § 413

Die Spedition zu fixen Kosten führt zur Anwendung des Frachtrechts (§ 413 UGB). Der Frachtführer haftet gem Art 3 CMR für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er sich bei Ausübung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportguts an den annahmeberechtigten Empfänger, dem die Gewahrsame eingeräumt wird. Die Ablieferung kann nur mit dem Wissen und Willen des Empfängers erfolgen. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt.

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