( KO § 69, ABGB § 1311, StGB § 159 Abs 1 Z 2 ) Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Vereinen haften Neugläubigern für den vollen Vertrauensschaden, wenn sie es unterlassen, rechtzeitig Konkurs anzumelden.
OGH 7 Ob 2339/96p v. 22.10.1997
Auch Vereinsorgane haften gleich anderen handlungsbefugten Vertretern juristischer Personen gegenüber Dritten für zivilrechtliche Ansprüche, wenn sie Gläubigerschutzbestimmungen verletzt haben. Für die Inanspruchnahme eines Vereinsorgans ist keine strafrechtliche Verurteilung nach § 159 StGB in Zusammenhang mit § 69 KO und sohin keine Übertretung von Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB erforderlich, sondern nur die Feststellung der das Tatbild erfüllenden Umstände. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens kommt es in Ansehung von Kreditdelikten nicht auf den formellen Bestellungsakt, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung an. Eine interne Geschäftsverteilung kann für die deliktische Haftung maßgeblich sein (vgl. VwGH 95/08/0179 v. 20. 2. 1996 = ARD 4766/47/96).