teilweise Aufhebung
§§ 17, 58 wr BauO
Für die Fälligkeit von Entschädigungen für Grundabtretungen gem § 17 wr BauO kommt es nicht auf den physischen Besitz der Stadt Wien an.
teilweise Aufhebung
§§ 17, 58 wr BauO
Für die Fälligkeit von Entschädigungen für Grundabtretungen gem § 17 wr BauO kommt es nicht auf den physischen Besitz der Stadt Wien an.