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GrEStG § 20

Betriebswichtige GesetzeARD 4774/16/96 Heft 4774 v. 10.9.1996

(GrEStG § 20) Die Erstattung von Grunderwerbsteuer kann nur derjenige beantragen, in dessen Namen sie entrichtet worden ist, auch wenn die Steuer wirtschaftlich vom anderen Vertragspartner (als Treugeber) einbezahlt wurde. VwGH 96/16/0082 v. 22.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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