( GrEStG § 1 Abs 2 ) Erhält ein Grundstücksmakler einen Alleinvermittlungsauftrag für die Veräußerung eines Grundstückes mit festem Kaufpreis, unterliegt diese Vereinbarung der Grunderwerbsteuer, wobei dieser der ausbedungene Kaufpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. VwGH 97/16/0329, 0330 v. 25.09.1997. (Beschwerden abgewiesen)