( KfzStG § 2 Abs 1 Z 7 ) Zugmaschinen, die im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens stehen, das auf Rechnung der Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird, sind auch dann nicht von der Kfz-Steuer befreit, wenn die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche - offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende - Betätigung hat nicht zur Folge, dass die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt. VwGH 97/16/0514 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)