( GrEStG § 17 ) Ein Grunderwerbsvorgang ist nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung aber nicht wiedererlangt. Erfolgt eine Rückgängigmachung nur, um den Verkauf des Grundstückes an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgt, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen. VwGH 97/16/0390, 0391 v. 12.11. 1997. (Beschwerden abgewiesen)