( GGG § 18 ) Die Einrechnung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr hat immer nur in jenem Verfahren zu erfolgen, in dem einer der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs 2 GGG eingetreten ist. Die in einem Außerstreitverfahren (hinsichtlich dessen eine Verbindung gemäß § 187 ZPO mit einem streitigen Verfahren gar nicht zulässig ist, weil die prozessleitende Maßnahme der Verbindung in dieser Vorschrift nur für „Prozesse“ vorgesehen ist) bereits entrichteten Pauschalgebühren können daher nicht in den neu errechneten Gebührenbetrag für das streitige Verfahren eingerechnet werden. VwGH 97/16/0342 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)