( AÜG § 4 Abs 2 ) Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung der vom ausländischen Unternehmer eingestellten Arbeitskräfte kann weder aus der bloßen Materialbeistellung durch den Auftraggeber noch aus einer „organisatorischen Eingliederung“ bei fehlender Dienst- und Fachaufsicht geschlossen werden.
VwGH 95/08/0345 v. 10.03.1998