( GmbHG § 22, RL 68/151/EWG ) Räumen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht ein, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, dass eine Gesellschaft den durch die Erste RL 68/151/EWG aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt, steht diesen Rechtsvorschriften Art 6 der Ersten RL 68/151/EWG entgegen. EuGH Rs. C-97/96 v. 04.12.1997, Fall Daihatsu. (