(GlbG § 2 Abs 1) Allein aus der Gegenüberstellung der Zahl der Männer bzw. Frauen, die die Voraussetzungen für die Definitivstellung erfüllen, aber noch nicht definitivgestellt sind, kann eine Verletzung des GlbG nicht abgeleitet werden. Daß die Zahl der Frauen größer ist als die Zahl der Männer, kann seinen Grund auch darin haben, daß grundsätzlich die Zahl der weiblichen Angestellten größer ist als die Zahl der männlichen. OGH 9 Ob A 173/95 v. 31.01.1996, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 19/95 v. 22. 5. 1995 = ARD 4677/17/95.