( GlbG § 1 Abs 4 ) Die Bestimmung des § 1 Abs 4 GlbG, wonach „bei allen personenbezogenen Bezeichnungen ... die gewählte Form für beide Geschlechter“ gilt, ermöglicht eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung über die Einrichtung des als „Anwältin für Gleichbehandlungsfragen“ bezeichneten Organs (§ 3a GlbG) dahin, dass diese Funktion nicht auf Personen weiblichen Geschlechts beschränkt sei. VfGH B-1724/95 v. 30.09.1996.