( GlbG § 10d, AMFG §§ 17 ff.) Die Strafdrohung für eine geschlechtsspezifische Arbeitsvermittlung von Führungskräften verstößt nicht gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
VfGH B-1724/95 v. 30.09.1996
Gemäß § 10d GlbG ist mit Geldstrafe bis zu S 5.000,- zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff. AMFG, BGBl 1969/31, in der jeweils geltenden Fassung, entgegen der Bestimmung des § 2c GlbG einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt.