(GGG § 24) Nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung ist als Wert des Nachlaßvermögens für die Gerichtsgebührenbemessung jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht auf Grund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Der Umstand, daß einzelne Nachlaßpositionen nachträglich eine andere Bewertung erfahren, wirkt sich gebührenrechtmäßig nur dann aus, wenn die geänderte Bewertung im Abhandlungsverfahren noch Berücksichtigung findet. VwGH 95/16/0078, 0083 v. 27.09.1995. (Beschwerden abgewiesen)