(EStG § 6 Z. 2) Die Abschreibung einer Forderung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwerts dartun kann. Maßgeblich für die Forderungsbewertung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. VwGH 92/13/0310 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)