( GGG § 18 Abs 2 ) Ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld, die auf einer gemeinsamen Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt ist, abzutragen, und für eine Entlastung des anderen aus der Haftung sorgt. Für die Gebührenbemessung ist dabei nur von Bedeutung, zu welchen Leistungen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben, nicht aber der Wert der die Leistungen betreffenden Liegenschaft. Auch wechselseitige Leistungen der Parteien, zu denen sie sich im Vergleich verpflichtet haben, sind unabhängig von einer allfälligen Kompensation in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen. VwGH 97/16/0395 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)