( GGG § 18 Abs 2 Z 1 ) Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen und die andere Partei hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten, stellen die im Vergleich angeführten Beträge, unabhängig davon, dass die Partei allenfalls schon vor dem Abschluss des Vergleichs zur Entrichtung dieser Verbindlichkeiten verpflichtet war, einen Teil der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebührenvorschreibung dar. VwGH 96/16/0273 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)