( GGG § 18, § 15 ) Bezweckt die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung (um die der Wert des Streitgegenstandes erweitert wurde) nicht primär die Übertragung von Liegenschaften - deren Hingabe vielmehr nur dem Primärziel der Auffüllung der negativen Kapitalkontostände diente, wozu man sich jedenfalls dahin verständigte, dass die Liegenschaften wertmäßig mindestens den Betrag der negativen Kapitalkontostände erreichen -, sondern ausdrücklich die „Auffüllung der negativen Kapitalkonten“, ist bei der Bemessung der Vergleichsgebühr nicht vom Einheitswert der Liegenschaft, sondern vom Stand des negativen Kapitalkontos auszugehen. VwGH 97/16/0377 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)